(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach
- 1.
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Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
- a)
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Beamtinnen und Beamten,
- b)
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- c)
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Auszubildenden,
- d)
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Richterinnen und Richtern,
- e)
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Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter,
- 2.
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Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
- 3.
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Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
- a)
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unbefristeter Beschäftigung,
- b)
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befristeter Beschäftigung,
- 4.
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Bereichen, getrennt nach
- a)
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Besoldungs- und Entgeltgruppen,
- b)
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Laufbahnen,
- c)
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Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes,
- d)
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Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,
jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
- 5.
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Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
(2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach
- 1.
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Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,
- 2.
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Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
- 3.
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beruflicher Aufstieg, getrennt nach
- a)
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Beförderungen,
- b)
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Höhergruppierungen,
- c)
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Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.
(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich
- 1.
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Zahl und Bezeichnung der Gremien, für die sie Mitglieder bestimmen können,
- 2.
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die Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen und männlichen Mitglieder in jedem Gremium,
- 3.
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Veränderungen der Zahl nach Nummer 2,
- 4.
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Veränderungen der Zahl oder der Bezeichnung der Gremien nach Nummer 1 durch Entfernen oder Hinzufügen von Gremien in der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes.
Die Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesentlichen Gremien zu erfassen.