Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes

Ausfertigungsdatum: 17.12.2015


§ 1 GleiStatV Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik

(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach

1.
Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
a)
Beamtinnen und Beamten,
b)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
c)
Auszubildenden,
d)
Richterinnen und Richtern,
e)
Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter,
2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
3.
Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
a)
unbefristeter Beschäftigung,
b)
befristeter Beschäftigung,
4.
Bereichen, getrennt nach
a)
Besoldungs- und Entgeltgruppen,
b)
Laufbahnen,
c)
Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes,
d)
Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,
jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
5.
Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

(2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach

1.
Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,
2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
3.
beruflicher Aufstieg, getrennt nach
a)
Beförderungen,
b)
Höhergruppierungen,
c)
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.

(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich

1.
Zahl und Bezeichnung der Gremien, für die sie Mitglieder bestimmen können,
2.
die Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen und männlichen Mitglieder in jedem Gremium,
3.
Veränderungen der Zahl nach Nummer 2,
4.
Veränderungen der Zahl oder der Bezeichnung der Gremien nach Nummer 1 durch Entfernen oder Hinzufügen von Gremien in der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes.
Die Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesentlichen Gremien zu erfassen.