Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 17.12.2015


§ 19 GleibWV Elektronische Wahl

Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, hat sie die technischen und organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Für die Wahl soll ein für elektronische Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.