(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.
(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn
- 1.
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mehr als ein Feld angekreuzt ist,
- 2.
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sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
- 3.
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der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
- 4.
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der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.