Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 17.12.2015


§ 1 GleibWV Wahlrechtsgrundsätze

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.