(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 6.
- 
                Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 
- 7.
- 
                Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 
- 8.
- 
                Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen, 
- 9.
- 
                Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 
- 10.
- 
                Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung, 
- 11.
- 
                Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen, 
- 12.
- 
                Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen, 
- 13.
- 
                Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen, 
- 14.
- 
                Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen, 
- 15.
- 
                Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen, 
- 16.
- 
                Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen, 
- 17.
- 
                Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:
                     
                        - a)
- 
                            Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, 
- b)
- 
                            Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, 
- c)
- 
                            Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, 
- d)
- 
                            Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:
                     
                        - a)
- 
                            Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, 
- b)
- 
                            Behandeln von Oberflächen, 
- c)
- 
                            Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.