(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
-
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
-
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
-
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,
- 9.
-
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
-
Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,
- 11.
-
Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,
- 12.
-
Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
- 13.
-
Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,
- 14.
-
Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,
- 15.
-
Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,
- 16.
-
Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,
- 17.
-
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:
- a)
-
Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,
- b)
-
Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,
- c)
-
Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,
- d)
-
Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;
- 2.
-
in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:
- a)
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Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,
- b)
-
Behandeln von Oberflächen,
- c)
-
Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.