Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin

Ausfertigungsdatum: 21.12.1983


§ 9 GlasappAusbV Abschlußprüfung und Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben anfertigen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
zentrisches Zusammensetzen von Glasrohren unterschiedlichen Durchmessers,
2.
zentrisches und seitliches Zusammensetzen von Kapillarrohren ab 1 mm Innendurchmesser,
3.
seitliches Zusammensetzen von Glasrohren bis 20 mm Durchmesser mit Glaskörpern,
4.
doppelseitiges Zusammensetzen von Glasrohren mit Glaskörpern,
5.
Biegen von Glasrohren bis 25 mm Durchmesser,
6.
Einblasen eines Glaskörpers in eine Form,
7.
Einschmelzen von Glasfritten von 10 bis 40 mm Durchmesser in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser,
8.
Einschmelzen von Wolframdraht bis 1,5 mm Durchmesser in Borosilicatglas,
9.
Wendeln von Glasrohren bis 10 mm Durchmesser von Hand auf Dorn,
10.
Herstellen von Kegelhülsen und -kernen bis NS 45 mit Formwerkzeugen,
11.
Anfertigen von Einweg-Kegelhähnen mit Hohlküken bis NS 21,5,
12.
Fertigen von Kegelhülsen bis NS 29,2,
13.
Einmessen und Markieren von Volumenmeßgeräten mit Wasser oder Quecksilber,
14.
Einstellen des selbsttätigen Nullpunktes an Meßgeräten,
15.
Justieren von Auslauföffnungen an Volumenmeßgeräten.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und in dem Prüfungsfach Technologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Zusammensetzung, Eigenschaften und Arten des Glases,
b)
Tischbrenner, Handgebläse, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenngas und für Luftversorgung,
c)
Glasblasdreh-, Trenn-, Bohr-, Schleif- und Teilmaschinen,
d)
Heißverformung,
e)
Vakuumtechnik,
f)
thermisches Stabilisieren,
g)
Glasapparatekunde,
h)
Glas- und Metallverschmelzung,
i)
Eich- und Normvorschriften für Glasapparate,
k)
Meßverfahren für die Volumen- und Querschnittsbestimmung von Glasrohren und -körpern,
l)
Justieren und Skalieren,
m)
Glasreinigungs-, Wachs- und Ätzmittel, Einbrennfarben und Hilfsstoffe,
n)
Kaltbearbeiten von Glas durch Bohren, Schleifen und Polieren,
o)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Berechnen der Oberflächen, Volumen und Gewichte von Glasapparaturen und Volumenmeßgeräten,
b)
Luftdruckberechnungen,
c)
Berechnen der Flächen von Kühlern,
d)
Berechnen der Durchlaufgeschwindigkeiten, Apparatequerschnitte und Strömungswiderstände;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Grundbegriffe der Normung,
b)
Lesen und Ergänzen schwieriger Zeichnungen,
c)
Zeichnen von Ausschnitten aus einer Vorlage,
d)
Erläutern von Fertigungsvorschriften und Werkstückzeichnungen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.