Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin

Ausfertigungsdatum: 21.12.1983


§ 8 GlasappAusbV Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
seitliches und zentrisches Zusammensetzen von Glasrohren bis 20 mm Durchmesser,
2.
Auftreiben von Kegelhülsen bis Normschliff (NS) 19,
3.
Biegen von Glasrohren bis 15 mm Durchmesser,
4.
Blasen von Kugeln bis zu 70 mm Durchmesser,
5.
Einschmelzen von Spitzen und Rohren ein- und doppelseitig in Glasrohre bis 30 mm Durchmesser,
6.
Einschmelzen von Spitzen und Rohren in Kugeln bis 70 mm Durchmesser.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Herstellung des Glases,
2.
Eigenschaften des Glases,
3.
Grundlagen der Volumen- und Temperaturmessung,
4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.