(GKrimDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.02.2015


§ 6 GKrimDVDV Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundeskriminalamt auf Grund eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am geeignetsten ist.

(3) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(4) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.
Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähigung für den Kriminaldienst besitzen. Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesen Fällen sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.