Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Ausfertigungsdatum: 09.02.2016


§ 14 GGVSee Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.