Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Ausfertigungsdatum: 09.02.2016


§ 13 GGVSee Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständige Behörde für

1.
die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes;
2.
die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;
3.
die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4 des IMDG-Codes;
4.
die Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;
5.
die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des IMDG-Codes und
6.
die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Absatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.