(GGArt91cVtr)
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)

Ausfertigungsdatum: 20.11.2009


§ 7 GGArt91cVtr Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) 1Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft.2Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

(2) 1Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet.2Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners.

(3) Die in diesem Vertrag vereinbarten Abstimmungsmechanismen lösen die bisherigen Gremien:

1.
„Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern” (St-Runde Deutschland Online)
2.
„Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung” (KoopA ADV)
sowie deren Untergremien ab und treten in deren Rechtsnachfolge ein.

(4) 1Bestehende Vereinbarungen der Beteiligten über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages soweit sie diesen nicht widersprechen nicht berührt.2Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.