Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung Hühner und Eier nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit 
        
            - 1.
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                Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken, 
- 2.
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                    Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde 
                     
                        - a)
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                            zur Schlachtung oder 
- b)
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                            zur Tötung und unschädlichen Beseitigung, 
 
- 3.
- 
                
                    unbebrütete Eier 
                     
                        - a)
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                            unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung, 
- b)
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                            unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, 
- c)
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                            als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder 
- d)
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                            zur unschädlichen Beseitigung 
 
        verbracht werden.