Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten

Ausfertigungsdatum: 06.04.2009


§ 10 GflSalmoV Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a, der Nummern 3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durch.