(1) Ist die Prüfung bestanden, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus.
(2) In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe
- 1.
-
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
- 2.
-
der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.
In dem anderen Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:
- 1.
-
die Handlungsbereiche nach § 3,
- 2.
-
die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sowie die Gesamtnote,
- 3.
-
der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignung und
- 4.
-
alle Befreiungen nach § 11 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.