(1) Ist die Prüfung bestanden, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus.
    
        (2) In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe 
        
            - 1.
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                der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 
- 2.
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                der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt. 
        In dem anderen Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben: 
        
            - 1.
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                die Handlungsbereiche nach § 3, 
- 2.
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                die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sowie die Gesamtnote, 
- 3.
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                der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignung und 
- 4.
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                alle Befreiungen nach § 11 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.