Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Ausfertigungsdatum: 13.12.2016


§ 14 GFABPrV Zeugnisse

(1) Ist die Prüfung bestanden, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus.

(2) In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
2.
der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.
In dem anderen Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:
1.
die Handlungsbereiche nach § 3,
2.
die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sowie die Gesamtnote,
3.
der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignung und
4.
alle Befreiungen nach § 11 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.