Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)
Verordnung über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen

Ausfertigungsdatum: 15.01.1991


§ 13 GetrAuVÜV Freigabe der Sicherheit

Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.