Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 29.04.1996


§ 9 GesundKostV

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:

1.wissenschaftliche Stellungnahmen200 bis 1 000 DM,
2.nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 200 DM,
3.Bescheinigungen und Beglaubigungen25 bis 300 DM.