Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 29.04.1996


§ 7 GesundKostV

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.