Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 29.04.1996


§ 6 GesundKostV

(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben.

(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des Firmennamens oder der Anschrift oder der Produktbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM.