Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Ausfertigungsdatum: 31.07.1991


Anlage 6 GesBergV (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)


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Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

 Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
 5 5
<-- Massen-%>- Massen-%
 k k
 E(tief)c = f(tief)c x S E(tief)c(tief)q =
k x f(tief)c(tief)q x S
In den Formeln bedeuten:
E(tief)c(tief)1,
E(tief)c(tief)q
f(tief)c
C(tief)1
persönliche Staubbelastungswerte für einen
bestimmten Betriebspunkt
c(tief)1 dividiert durch c(tief)G
Mittelwert der Konzentration des
quarzhaltigen Feinstaubes für eine
Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m;
bei personenbezogenen Messungen über die
gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist
C(tief)1 = C(tief)m.
C(tief)mKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubes
während der Meßdauer
0,8pauschaliertes Verhältnis zwischen
Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger
Arbeitsschicht
C(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des
quarzhaltigen Feinstaubes der
Staubbelastungsstufe 1
SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
f(tief)c(tief)qC(tief)q(tief)1 dividiert durch
C(tief)q(tief)G
C(tief)q(tief)1Mittelwert der Konzentration des
Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht
= 0,8 x C(tief)q(tief)m;
bei personenbezogenen Messungen über die
gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist
C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.
C(tief)q(tief)mKonzentration des Quarzfeinstaubes während
der Meßdauer
C(tief)q(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des
Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
kFaktor für die spezifische Schädlichkeit des
Quarzes auf Grund wissenschaftlicher
Erkenntnisse über die Wirkung der
Grubenstäube aus unterschiedlichen
geologischen Schichten
2Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
2.1Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und
mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz
Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener
Schichten
1,0,
2.2der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster
und Dorstener Schichten
0,7,
2.3der Saarbrücker und Ottweiler Schichten0,3,
2.4aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in
Gesteinsbetriebspunkten
1,0.
3
Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.