(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
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die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
- 2.
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die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 3.
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die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
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die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
- 5.
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die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,
- 6.
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die Namen der gewählten Richter,
- 7.
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das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.