(GerPräsWO)
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Ausfertigungsdatum: 19.09.1972


§ 10 GerPräsWO Benachrichtigung der gewählten Richter

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts schriftlich von ihrer Wahl.