Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Ausfertigungsdatum: 24.10.1990


§ 4 GenTSV Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung

Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:

1.
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
a)
des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
b)
des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
c)
des Vektors (soweit verwendet),
d)
des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
2.
Merkmale der Tätigkeit;
3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.