Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
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Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
-
des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
- b)
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des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
- c)
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des Vektors (soweit verwendet),
- d)
-
des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
- e)
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des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
- 2.
-
Merkmale der Tätigkeit;
- 3.
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Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.