Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
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MikroorganismenViren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen,
- 1a.
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Zellkulturin-vitro-vermehrte Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind,
- 2.
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Pflanzenmakroskopische Algen, Moose, Farn- und Samenpflanzen,
- 3.
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Tierealle makroskopischen tierischen Mehrzeller,
- 4.
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Hochwirksame Toxinesehr giftige Stoffwechselprodukte, die infolge von Einatmen, Verschlucken oder einer Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können; dies ist insbesondere der Fall, wenn mit ihnen
- a)
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nach Verbringen in den Magen der Ratte eine LD(tief)50 bis zu 25 mg/kg Körpergewicht,
- b)
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nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des Kaninchens eine LD(tief)50 bis zu 50 mg/kg Körpergewicht,
- c)
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nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte eine LC(tief)50 bis zu 0,5 mg/l Luft pro 4 Stunden
ermittelt wurde,
- 5.
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InaktivierungZerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit sowie der Toxizität von Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren sowie Zellkulturen und Zerstörung der Toxizität ihrer Zellinhaltsstoffe,
- 6.
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SterilisierungAbtötung von Zellkulturen sowie von Mikroorganismen und Pflanzen einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren,
- 7.
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LaborbereichDer Laborbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm in der Regel gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden und mit ihnen weitgehend in labortypischen Geräten umgegangen wird.
- 8.
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ProduktionsbereichDer Produktionsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm gentechnisch veränderte Organismen vermehrt oder mit ihrer Hilfe Substanzen gewonnen werden, wobei der Umgang mit diesen Organismen in weitgehend geschlossenen Apparaturen stattfindet.