Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Ausfertigungsdatum: 07.04.2008


§ 9 GenTPflEV Eingesetzte Gegenstände

Der Erzeuger hat Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder zur Beförderung von gentechnisch verändertem Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sorgfältig zu reinigen, bevor sie für nicht gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt werden.