(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten müssen folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der gentechnischen Anlage, in der die gentechnischen Arbeiten durchgeführt werden, 
- 2.
- 
                Namen des Projektleiters, 
- 3.
- 
                Namen des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit, 
- 4.
- 
                bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 des Gentechnikgesetzes den Zeitpunkt der Anzeige oder Anmeldung der gentechnischen Arbeiten, bei gentechnischen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 den Zeitpunkt der Aufnahme der gentechnischen Arbeit, 
- 5.
- 
                Aktenzeichen und Datum der Anzeige, der Anmeldung oder des Genehmigungsbescheides oder Datum der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 des Gentechnikgesetzes, 
- 6.
- 
                die Sicherheitsstufe, 
- 7.
- 
                Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der gentechnischen Arbeiten, 
- 8.
- 
                
                    Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangsstoffe:
                     
                        - a)
- 
                            Organismen als Spender der genetischen Information, 
- b)
- 
                            Reinigungsgrad der Nukleinsäuren, 
- c)
- 
                            Vektor, soweit benutzt, 
- d)
- 
                            Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie für die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen Arbeiten von Bedeutung sind, 
 
- 9.
- 
                für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus, 
- 10.
- 
                im Falle gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 die weiteren Personen, die an der unmittelbaren Durchführung beteiligt sind, und 
- 11.
- 
                jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist, 
- 12.
- 
                Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung. 
        Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach Maßgabe der in Anhang I zur 
Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegten Kriterien erfolgen.
    
    
        (2) Bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen: 
        
            - 1.
- 
                im Falle von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der gentechnischen Arbeiten einschließlich ihrer Zielsetzung und 
- 2.
- 
                Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der Begründung hierfür und des Zeitpunktes. 
        (3) Bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen: 
        
            - 1.
- 
                Darstellung des Prinzips der Herstellung und Aufarbeitung, soweit zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter erforderlich, einschließlich Beschreibung des durch die gentechnischen Arbeiten herzustellenden Erzeugnisses, 
- 2.
- 
                die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die zur laufenden Kontrolle während der Herstellung (Inprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und Geräte und 
- 3.
- 
                Anzahl der Ansätze einschließlich der einzelnen Produktionsvolumina. 
        (4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen: 
        
            - 1.
- 
                die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt, Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen, 
- 2.
- 
                bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich die voraussichtliche Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge, sowie bei Mikroorganismen oder Zellkulturen das voraussichtliche Volumen des größten einzelnen Ansatzes und 
- 3.
- 
                bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich die Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge. 
        (5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Freisetzungsfläche und Parzellenbelegung, 
- 2.
- 
                Namen des Projektleiters, 
- 3.
- 
                Namen des Beauftragten für die Biologische Sicherheit, 
- 4.
- 
                Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides, 
- 5.
- 
                Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Freisetzung, 
- 6.
- 
                Beschreibung der freigesetzten Organismen einschließlich der gentechnischen Veränderung, 
- 7.
- 
                Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen, 
- 8.
- 
                Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung, 
- 9.
- 
                Anzahl der auf oder in der Umgebung der Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit dem Freisetzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten Organismen, 
- 10.
- 
                Ort, Beginn und Ende der Lagerung, 
- 11.
- 
                Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge, 
- 12.
- 
                wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Freisetzungsfläche und 
- 13.
- 
                jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist. 
(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verweisen.
    (7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah zur Durchführung der Arbeit oder der Freisetzung zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen.