(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der gentechnischen Anlage, in der die gentechnischen Arbeiten durchgeführt werden,
- 2.
-
Namen des Projektleiters,
- 3.
-
Namen des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
- 4.
-
bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 des Gentechnikgesetzes den Zeitpunkt der Anzeige oder Anmeldung der gentechnischen Arbeiten, bei gentechnischen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 den Zeitpunkt der Aufnahme der gentechnischen Arbeit,
- 5.
-
Aktenzeichen und Datum der Anzeige, der Anmeldung oder des Genehmigungsbescheides oder Datum der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 des Gentechnikgesetzes,
- 6.
-
die Sicherheitsstufe,
- 7.
-
Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der gentechnischen Arbeiten,
- 8.
-
Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangsstoffe:
- a)
-
Organismen als Spender der genetischen Information,
- b)
-
Reinigungsgrad der Nukleinsäuren,
- c)
-
Vektor, soweit benutzt,
- d)
-
Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie für die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen Arbeiten von Bedeutung sind,
- 9.
-
für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus,
- 10.
-
im Falle gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 die weiteren Personen, die an der unmittelbaren Durchführung beteiligt sind, und
- 11.
-
jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist,
- 12.
-
Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.
Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach Maßgabe der in Anhang I zur
Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegten Kriterien erfolgen.
(2) Bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
- 1.
-
im Falle von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der gentechnischen Arbeiten einschließlich ihrer Zielsetzung und
- 2.
-
Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der Begründung hierfür und des Zeitpunktes.
(3) Bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
- 1.
-
Darstellung des Prinzips der Herstellung und Aufarbeitung, soweit zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter erforderlich, einschließlich Beschreibung des durch die gentechnischen Arbeiten herzustellenden Erzeugnisses,
- 2.
-
die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die zur laufenden Kontrolle während der Herstellung (Inprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und Geräte und
- 3.
-
Anzahl der Ansätze einschließlich der einzelnen Produktionsvolumina.
(4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:
- 1.
-
die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt, Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,
- 2.
-
bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich die voraussichtliche Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge, sowie bei Mikroorganismen oder Zellkulturen das voraussichtliche Volumen des größten einzelnen Ansatzes und
- 3.
-
bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich die Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge.
(5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Freisetzungsfläche und Parzellenbelegung,
- 2.
-
Namen des Projektleiters,
- 3.
-
Namen des Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
- 4.
-
Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides,
- 5.
-
Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Freisetzung,
- 6.
-
Beschreibung der freigesetzten Organismen einschließlich der gentechnischen Veränderung,
- 7.
-
Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen,
- 8.
-
Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung,
- 9.
-
Anzahl der auf oder in der Umgebung der Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit dem Freisetzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten Organismen,
- 10.
-
Ort, Beginn und Ende der Lagerung,
- 11.
-
Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,
- 12.
-
wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Freisetzungsfläche und
- 13.
-
jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist.
(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verweisen.
(7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah zur Durchführung der Arbeit oder der Freisetzung zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen.