Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen

Ausfertigungsdatum: 24.10.1990


§ 1 GenTAufzV Anwendungsbereich

Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.