(1) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
-
Kenntnisse über Chemie, Biologie und Bauphysik,
- 2.
-
Kenntnisse über Biologie und Mikrobiologie hinsichtlich der Erkennung und Bewertung der Schädlinge sowie der Anwendungsmöglichkeiten der Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- 3.
-
Kenntnisse über Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
- 4.
-
Kenntnisse der chemischen und biologischen Zusammenhänge und der Wirkungsweise der verwendeten Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- 5.
-
Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der chemischen und physikalischen Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe,
- 6.
-
Kenntnisse der Oberflächenveränderung und -verunreinigung durch chemische, physikalische und biologische Einflüsse,
- 7.
-
Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften, der Anwendung und Lagerung von Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- 8.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,
- 9.
-
Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen und Abrechnungsverfahren,
- 10.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 11.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des Schulseuchengesetzes, der Richtlinien des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts, insbesondere der
Gefahrstoffverordnung, und der Schädlingsbekämpfung,
- 12.
-
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der
Vergabeverordnung, des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung,
- 13.
-
Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von Bauzeichnungen,
- 14.
-
Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,
- 15.
-
Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesundheitsgefährdung, Explosionsgefahr und Brennbarkeit,
- 16.
-
Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und ihrer Untergründe, der Oberflächenveränderungen und -verunreinigungen,
- 17.
-
Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,
- 18.
-
Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,
- 19.
-
Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäßrigen Lösungen und mit neutralen, alkalischen oder sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,
- 20.
-
Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von Bodenbelägen,
- 21.
-
Abziehen, Schleifen, Versiegeln,
- 22.
-
Imprägnieren, Immunisieren, Antistatisieren,
- 23.
-
Saugen, Bürsten, Schamponieren, Sprühextrahieren, Detachieren,
- 24.
-
Desinfizieren,
- 25.
-
Bekämpfen von Schädlingen,
- 26.
-
Entstauben mit Vakuumgeräten,
- 27.
-
Reinigen mit Hochdruckgeräten,
- 28.
-
Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und Rückständen, Auftragen von Metallschutz- und Metallpflegemitteln,
- 29.
-
Entfernen und Beseitigen von Abfällen,
- 30.
-
Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und Bedienen von Leitern, Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen,
- 31.
-
Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahrender Arbeitsmaschinen und sonstiger Geräte,
- 32.
-
Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.