(GebReinigAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

Ausfertigungsdatum: 21.04.1999


§ 8 GebReinigAusbV 1999 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
maschinelles Reinigen und Pflegen eines Fußbodens,
2.
Reinigen und Pflegen eines Fassadenteiles einschließlich Glasreinigung,
3.
Reinigen und Pflegen einer textilen Oberfläche,
4.
Reinigen und Konservieren einer Lichtschutz- oder Wetterschutzanlage,
5.
Reinigen einer Verkehrseinrichtung oder einer Freifläche,
6.
Durchführen einer Desinfektionsmaßnahme,
7.
Reinigen einer Naßzelle oder
8.
Durchführen einer vorbeugenden Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung einschließlich der Dekontamination im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung, Hygiene, Sanitär und Gesundheit sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung sowie Hygiene, Sanitär und Gesundheit soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung:
a)
Fußböden,
b)
Glasflächen,
c)
Fassaden,
d)
technische Geräte,
e)
Außenanlagen,
f)
Verkehrsmittel,
g)
Industrieanlagen,
h)
textile Raumausstattungen;
2.
im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit:
a)
Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,
b)
Sanitärbereiche,
c)
Gesundheitseinrichtungen, Desinfektion,
d)
Hygienemaßnahmen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung 50 vom Hundert,
2. Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit 30 vom Hundert,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.