(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 69 GDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten.