Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
(1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.
(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung Verfassungsschutz sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.
(4) Eine Prüfungskommission besteht aus
(5) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(6) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.