(GBWiederhV)
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

Ausfertigungsdatum: 26.07.1940


§ 15 GBWiederhV

Wird vor der Wiederherstellung des Grundbuchs die Eintragung einer Rechtsänderung beantragt, so erstreckt sich, wenn die Rechtsänderung bei der Wiederherstellung eingetragen wird, die Wirksamkeit der Eintragung auf den Zeitpunkt zurück, den das Grundbuchamt im Einzelfall bestimmt. Dieser Zeitpunkt ist bei der Eintragung im Grundbuch zu vermerken.