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< § 8
Anlage >

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV)
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017


Schlussformel GAufzV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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