Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV)
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017


§ 7 GAufzV Schlussvorschrift

Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.