Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2005


§ 31 GasNEV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
2.
entgegen § 23 Abs. 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 25 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder
6.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.