Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2005


§ 30 GasNEV Festlegungen der Regulierungsbehörde

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über

1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,
3.
eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25 und
4.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.

(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung

1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.