(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in der Regel nicht gegeben, wenn die antragstellende Person
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die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzt,
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in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist,
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ihre Pflichten im Rahmen der Sachverständigentätigkeit bei einer Überprüfung der technischen Sicherheit im Gasbereich nach dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen.