(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die für die Kundenberatung und den Verkauf erforderlichen Kenntnisse über gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel sowie deren Einsatz und Pflege besitzt. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er Sortimente gestalten und gärtnerische Dienstleistungen im Rahmen seines Aufgabenbereiches ausführen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
-
Pflanzen für den Innen- und Außenbereich:
- a)
-
Arten und Sorten handelsüblicher Pflanzen,
- b)
-
Qualitätsmerkmale und Verwendungsmöglichkeiten von Pflanzen sowie deren Ansprüche an Standort und Pflege,
- c)
-
Pflanzenschäden und -krankheiten, deren Schadbilder und Ursachen, tierische und pflanzliche Schaderreger,
- d)
-
Pflanzenschutz und Düngung unter besonderer Beachtung des Umweltschutzes,
- e)
-
Versorgen und Pflegen von Pflanzen,
- f)
-
der Garten als Lebensraum,
- g)
-
Pflanzen und ihre Wirkung auf das menschliche Umfeld;
- 2.
-
Gartenbedarfsartikel:
- a)
-
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Erden, Substraten, Bodenverbesserungsmitteln, Kompost sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
- b)
-
Einsatzmöglichkeiten und Handhabung von Gartengeräten, -maschinen und Pflanzgefäßen, Artikel zur Gartenausstattung,
- c)
-
Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Ein- und Verkauf sowie bei Einsatz und Verwendung von Gartenbedarfsartikeln,
- d)
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Rechtsvorschriften und Regelungen für Einsatz und Verwendung von Gartenbedarfsartikeln;
- 3.
-
Sortimentsgestaltung:
- a)
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Grundsätze der Sortimentsgestaltung,
- b)
-
Auswahl von Warengruppen und Artikeln,
- c)
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Gestalten von Sortimenten gartenbaulicher Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikeln;
- 4.
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Dienstleistungen:
- a)
-
Grundlagen der floristischen Gestaltung,
- b)
-
Herstellen einfacher Sträuße und Gestecke, Bepflanzen von Schalen,
- c)
-
Grundlagen der Gestaltung von Pflanzungen,
- d)
-
Anlegen und Pflegen von Pflanzungen,
- e)
-
Verpacken und Liefern von Gartenbauerzeugnissen und Gartenbedarfsartikeln.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.
(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe aus dem Bereich Dienstleistungen selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgesprächs soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.