Ausfertigungsdatum: 12.07.1994
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel entsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufsgespräche führen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufsgespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Verkaufsbereiches nach Absatz 5.
(4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vorzubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch einschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläuterung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufsbereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.