(GArchDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 18.12.2015


§ 11 GArchDVDV Nachteilsausgleich

Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden von der Einstellungsbehörde in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie beim Erbringen von Leistungen angemessene Prüfungserleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere die Gewährung von verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei Klausuren in Betracht. Art und Umfang der Prüfungserleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren, die Leistungen und Prüfungen dürfen nicht herabgesetzt werden.