Ausfertigungsdatum: 18.12.2015
(1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten bewertet:
Rangpunkte | Note | Notendefinition | |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die
den Anforderungen voll entspricht |
3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die
den Anforderungen entspricht |
4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die
zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zusätzlich eine Gesamtnote vergeben.