(GArchDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 18.12.2015


§ 10 GArchDVDV Bewertung von Leistungen

(1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten bewertet:

RangpunkteNoteNotendefinition
123
115 bis 14sehr guteine Leistung, die
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
213 bis 11guteine Leistung, die
den Anforderungen voll entspricht
3 10 bis 8befriedigendeine Leistung, die
den Anforderungen entspricht
4  7 bis 5ausreichendeine Leistung, die
zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5  4 bis 2mangelhafteine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6  1 bis 0ungenügendeine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zusätzlich eine Gesamtnote vergeben.