(GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Ausfertigungsdatum: 30.08.1990


§ 9 GAD Kurier- und Fernmeldeverbindungen

Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.