(GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Ausfertigungsdatum: 30.08.1990


§ 34 GAD Datenschutz

Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Auslandsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.