(G Artikel 29 Abs. 6)
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.07.1979


§ 38 G Artikel 29 Abs. 6 Gegenstand der Volksbefragung

Gegenstand der Volksbefragung ist das gemäß Artikel 29 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes beschlossene Gesetz, mit dem eine Änderung der Landeszugehörigkeit vorgeschlagen wird. Die Frage ist so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig zum Ausdruck bringen kann, ob er der vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen möchte. Stellt das Gesetz zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so ist die Frage so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig zum Ausdruck bringen kann, welcher der beiden vorgeschlagenen Änderungen der Landeszugehörigkeit er zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen möchte.