(G Artikel 29 Abs. 6)
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.07.1979


§ 37 G Artikel 29 Abs. 6 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses

Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.