Ausfertigungsdatum: 30.07.1979
(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er
(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.