Ausfertigungsdatum: 30.07.1979
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.