Funkanlagengesetz (FuAG)
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Ausfertigungsdatum: 27.06.2017


§ 36 FuAG Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.