Ausfertigungsdatum: 27.06.2017
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.
(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so