Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)
Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Ausfertigungsdatum: 30.06.1971


§ 4 FStrAbG

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.