Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)
Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Ausfertigungsdatum: 30.06.1971


§ 3 FStrAbG

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.